Statuten

Statuten des Swiss G Club

Vorbemerkung

Sofern in diesen Statuten ein Begriff in der männlichen Form verwendet wird, bezieht er sich stets auf Personen beiderlei Geschlechts. Die Bezeichnung 'G' gilt sinngemäss für Geländewagen von Mercedes-Benz bzw. Puch.

Art. 1 Name, Sitz, Zweck und Ziel

1.1 Name

Unter dem Namen ‘Swiss G Club’, fortan kurz ‘G-Club’ genannt, besteht ein nach diesen Statuten organisierter Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der G-Club ist am 8. Februar 1994 gegründet worden.

1.2 Sitz

Der G-Club hat seinen Sitz in Steffisburg.

1.3 Zweck

Der Club ist politisch und konfessionell neutral. Er bezweckt die Förderung und Erhaltung der G-Fahrzeuge und verfolgt ideelle Ziele. Er bezweckt einen Kameradschaftskreis mit Sinn für Tradition. Die Mitglieder verzichten ausdrücklich darauf, sich durch den Club zu bereichern.

Der G-Club fördert den Informations- und Interessenaustausch sowohl unter den G-Besitzern und Fahrern, als auch mit dem Hersteller und Importeur des G. Gemeinsame Ausfahrten, Kurse, Reisen und Off-Road-Fahrten in dafür vorgesehenen Gelände ergänzen die Aktivitäten.

1.4 Ziel

Der Club fördert nach Kräften den privaten Erhalt der G-Fahrzeuge. Es ist das Ziel des Clubs und seinen Mitgliedern, die Fahrzeuge mustergültig zu halten. Es soll der Stolz eines jeden Mitgliedes sein, mit dem G an den Clubveranstaltungen teilzunehmen.

Art. 2 Mitgliedschaft

2.1 Arten

Der Club umfasst mündige, natürliche Personen als Mitglieder in folgenden 12/15/2019Kategorien:

a) Aktivmitglieder

b) Ehrenmitglieder

c) Passivmitglieder

Juristische Personen können nur als Passivmitglieder dem Club angehören.

2.2 Eintritt

Das Beitrittsgesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Es ist eine einmalige Eintrittsgebühr zu entrichten, deren Höhe von der Hauptversammlung festgesetzt wird. Die Aufnahme neuer Mitglieder wird durch den Vorstand beschlossen. Die Ablehnung der Aufnahme kann ohne Begründung an den Gesuchsteller erfolgen. Sie wird jedoch auf Wunsch der betreffenden Person mitgeteilt. Dem abgewiesenen Bewerber steht das Rekursrecht an die nächste Hauptversammlung zu; diese entscheidet endgültig.

2.3 Aktivmitglieder

Aktivmitglieder können nur Besitzer oder Fahrer (z.B. Firmenfahrzeug) eines G sein. Aktivmitglieder sind gewillt, nach bestem Vermögen am Clubleben teilzunehmen und die vom Club organisierten Anlässe zu besuchen. Ein Aktivmitglied wird bei Veräusserung seines G automatisch zum Passivmitglied, sofern ihm nicht die HV auf Antrag des Vorstandes weiterhin die Aktivmitgliedschaft zubilligt.

2.4 Ehrenmitglieder

Wer sich um den Club besonders verdient gemacht hat, kann vom Vorstand zum Ehrenmitglied – der höchsten Würdigung des G-Club – ernannt werden. Zur Verleihung dieser Anerkennung bedarf es eines einstimmigen Antrags des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung, diese entscheidet endgültig.

2.5 Passivmitglieder

Passivmitglieder besitzen kein Stimm- und Wahlrecht, können aber an der Hauptversammlung beratend mitreden. Sie haben Zutritt zu allen der Geselligkeit und Kameradschaft dienenden Clubanlässen. Hingegen sind andere Fahrzeuge als G nicht zugelassen.

Art. 3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.1 Rechte

Aktiv- und Ehrenmitglieder haben folgende Rechte:

a) das Stimm- und Wahlrecht

b) das Recht zur Einsichtnahme in alle Clubgeschäfte

c) das Recht in Ämter innerhalb des Clubs gewählt zu werden.

3.2 Allg. Pflichten

Durch die Aufnahme anerkennt jedes Mitglied die Statuten und unterzieht sich den Beschlüssen der Hauptversammlung und des Vorstandes.

3.3 Beitragspflicht

Jedes Mitglied hat mindestens den von der Hauptversammlung für die Beitragskategorie, welcher es angehört, festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Jahresbeiträge müssen so angesetzt werden, dass der G-Club die zur Ausübung seiner Tätigkeiten und zur Erfüllung seines Zwecks erforderlichen Mittel hat.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.4 Haftung

Jegliche persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen (Art. 71 ZGB). Es haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Gründe und Verfahren

Die Aktiv-, Passiv- oder Ehrenmitgliedschaft endet durch:

a) Austritt

b) Ableben

c) Streichung

d) Ausschluss

4.2 Austritt

Die Austrittserklärung hat mindestens 1 Monat vor Ende des Kalenderjahres schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Bei Nichteinhalten dieser Frist läuft die Mitgliedschaft und Beitragspflicht um ein Jahr weiter.

4.3 Ableben

Durch den Tod endet die Mitgliedschaft.

4.4 Streichung

Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt bei Nichteinhalten der Beitragspflicht trotz einmaliger Mahnung.

4.5 Ausschluss

Ein Ausschluss aus dem G-Club erfolgt durch den Vorstand, durch die Hauptversammlung, z.B. wegen groben Verstössen gegen die Statuten oder Pflichten oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dem beschuldigten Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4.6 Wirkungen

Es besteht kein Anspruch am Clubvermögen nach Beendigung der Mitgliedschaft; der Betroffene oder seine Rechtsnachfolger haften indessen für die noch nicht erfüllten Pflichten, insbesondere Beitragszahlung.

Art. 5 Finanzielles

5.1 Einnahmen

Die Clubeinnahmen bestehen aus:

a) Eintrittsgebühren

b) den ordentlichen Jahresbeiträgen der Mitglieder (Aktiv- und Passivmitglieder)

c) Extrabeiträgen

d) allfälligen Spenden

e) Gewinnen aus Clubaktivitäten

f) Gönner- oder Sponsorenbeiträgen von Nichtmitgliedern.

5.2 Vorstandsmitglieder

Sie haben während ihrer Amtszeit keinen Jahresbeitrag zu bezahlen.

5.3 Fälligkeit

Der Jahresbeitrag wird 60 Tage nach der Hauptversammlung fällig. Von Mitgliedern welche nach der 1. Mahnung nicht bezahlt haben, wird der Beitrag per Nachnahme eingezogen; sie werden zudem als Mitglieder gestrichen (vgl. Art. 4.4)

5.4 Budget

Der Kassier legt der HV ein Budget zur Genehmigung vor. Der Vorstand soll sich möglichst an dieses halten.

Art. 6. Cluborganisation

6.1 Organe des G-Club sind:

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) die Revisoren

d) die Kommissionen und Delegationen

Art. 7 Hauptversammlung (HV)

7.1 Oberstes Organ

Die HV ist das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern.

7.2 Einberufung

Die ordentliche Hauptversammlung ist einmal pro Jahr einzuberufen, und zwar im ersten Kalenderhalbjahr. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat mindestens 20 Tage im voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

7.3 Befugnisse

Der ordentlichen Hauptversammlung stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:

· Wahl des Vorstandes und des Präsidenten

· Wahl der Rechnungsrevisoren

· Genehmigung des Jahresberichtes

· Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

· Entlastung des Vorstandes

· Festsetzung der Jahresbeiträge nach Kategorien

· Aufnahme von Mitgliedern (Rekursfall)

· Ernennung von Ehrenmitgliedern

· Ausschluss von Mitgliedern

· Statutenänderungen

· Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Geschäfte, die der Vorstand der HV vorlegt

7.4 Anträge von Mitgliedern

Anträge an die HV haben spätestens 30 Tage vor der HV schriftlich an den Vorstand zu erfolgen.

7.5 Ausserordentliche Hauptversammlung

Eine ausserordentliche HV wird vom Vorstand bei Bedarf in besonders dringenden Fällen einberufen oder wenn dies von mindestens 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Die Einberufung einer ausserordentlichen HV hat mindestens 20 Tage im voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.

7.6 Abstimmungen

Die Abstimmungen sind generell offen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 1/3 der Anwesenden diesen Modus verlangen. Bei Abstimmungen genügt das einfache Stimmenmehr, sofern nicht Gesetz oder Statuten eine qualifizierte Mehrheit verlangen.

Art. 8 Vorstand

8.1 Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

a) Präsident

b) Vizepräsident

c) Sekretär

d) Kassier

e) Ressortchef Veranstaltungen

f) Obmann Technik Fahrzeuge

g) weitere Beisitzer nach Erfordernis

8.2 Amtsdauer, Konstituierung

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Der Präsident wird durch die HV gewählt. Im übrigen bestimmt der Vorstand selbst über die Zuteilung der Chargen. Er kann uneingeschränkt für weitere Perioden wiedergewählt werden.

8.3 Wählbarkeit

Wählbar für ein Amt im Vorstand sind nur Aktiv- und Ehrenmitglieder.

8.4 Aufgaben, Befugnisse

Der Vorstand besorgt die Geschäftsleitung und ist zu allen Beschlüssen und Massnahmen befugt, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. Er vertritt den Verein nach aussen.

8.5 Sitzungen

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber zweimal pro Jahr, und ausserdem wenn zwei Vorstandsmitglieder schriftlich eine Sitzung verlangen. Über seine Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen.

8.6 Beschlussfähigkeit

Der Vorstand ist innerhalb seines Arbeitsbereiches bei einer Minimalbesetzung von Präsident oder Vizepräsident mit 3 weiteren Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Der Präsident stimmt im Vorstand mit. Bei Stimmengleichheit zählt seine Stimme doppelt. Dringende Beschlussfassungen sind auf dem Zirkulationsweg möglich.

Art. 9 Revisoren

Zur Rechnungsprüfung lädt der Kassier rechtzeitig vor der HV ein. Die zwei Revisoren können nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören. Sie werden von der HV bestimmt. Nach Abnahme der Jahresrechnung durch die HV scheidet der 1. Revisor aus und der 2. rückt auf den 1. Platz auf. Ein ausscheidender Revisor ist wieder wählbar.

Art. 10 Kommission und Delegationen

Der Vorstand kann nach Bedarf Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen. Die Kommissionen sind zur Entlastung des Vorstandes bestimmt und werden von diesem nach Bedarf eingesetzt.

Art. 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 12 Statutenrevision

Die Statuten können durch die Hauptversammlung abgeändert werden. Dazu bedarf es der Zustimmung des absoluten Mehrs der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 13 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins steht einer eigens dafür einberufenen Hauptversammlung zu.Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Über die Verwendung des Vereinsvermögens hat die Mitgliederversammlung zu beschliessen, welche die Vereinsauflösung beschliesst.

Art. 14 Vereinsrecht des ZGB

Soweit diese Statuten keine Bestimmungen enthalten, gelten die Bestimmungen der Art. 60 ff ZGB.

Art. 15 Allgemeines

15.1 Clubmitteilungen

Diese werden jedem Mitglied regelmässig und kostenlos zugestellt bzw. über Internet zugänglich gemacht.

15.2 Clubausfahrten

Bei Clubausfahrten und anderen vom Club organisierten Anlässen besteht keine Versicherung seitens des Clubs. Der Fahrzeughalter haftet für Unfälle jeder Art selbst. An Ausfahrten teilnehmende Fahrzeuge müssen die gesetzlichen Bestimmungen für die Zulassung zum Strassenverkehr erfüllen.

Für die Kosten der Ausfahrten müssen die einzelnen Mitglieder in der Regel selber aufkommen. Der Vorstand ist ermächtigt, Limiten bezüglich Teilnehmerzahl bzw. Fahrzeuganzahl zu setzen.

15.3 Reglemente

Der Vorstand des G-Club stellt interne Reglemente nach Bedarf aus. Diese sind im allgemeinen nicht von der HV zu sanktionieren.

15.4 Clubunterlagen

Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten und die Clubmitteilungen; auf Verlangen auch eine Mitgliederliste.

15.5 Mitgliederwerbung

Jedes Mitglied ist an der Verbreitung des G-Club interessiert. Deshalb ist die Mitgliederwerbung Ehrensache. Unterlagen können beim Vorstand angefordert werden.

15.6 Inkrafttreten

Diese Statuten treten unmittelbar nach ihrer Genehmigung durch die HV in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 8.2.1994 mit Änderungen vom 6. März 1999.

 

Steffisburg, den 1. April 2000

Der Präsident: sig. Josef Eichholzer

Der Vizepräsident: sig. Kees Langerak

 

(Nur die Originale des Präsidenten und der Clubakten tragen Unterschriften)